In unserer Beratung und bei Hausbesuchen treffen wir immer wieder auf pflegende Angehörige, die mehr leisten als sie selbst verkraften.
Töchter und Söhne versorgen neben der eigenen Familie und ihren Beruf Vater oder Mutter, die pflegebedürftig geworden sind.
Selbst sehr alte Menschen, die aufgrund eigener Erkrankung Ruhe benötigen, kümmern sich Tag und Nacht um ihre pflegebedürftigen Ehepartner.
Angehörige verzichten auf eine Auszeit, auf Urlaub und soziale Kontakte und vergessen oft die eigene Gesundheit.
Die Pflegeversicherung bietet für diese Menschen die „Leistung der Verhinderungspflege § 39 SGB XI „
Die Verhinderungspflege kann auf das Jahr täglich stundenweise oder für 28 Tage verteilt in Anspruch genommen werden.
In den Zeiten in denen der pflegende Angehörige verhindert ist ( Krankheit, Arztbesuch, Urlaub oder „Sonstiges“), kann die Leistung der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
Hier können wir als professioneller Betreuungsdienst den Angehörigen bei der Betreuung gezielt und individuell entlasten.
Voraussetzung ist, dass die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen mindestens 6 Monate ununterbrochen besteht und im „Antrag auf einen Pflegegrad“ der pflegende Angehörige als Pflegeperson eingetragen wurde.
Der Antrag auf Verhinderungspflege muss jedes Jahr neu bei der Krankenkasse gestellt werden.